Anstatt einfach in das Stromnetz einzuspeisen und die gesetzliche Einspeisevergütung in Anspruch zu nehmen, können Betreiber von Erneuerbare-Energien Anlagen ihren Strom auch direkt an Stromhändler und -lieferanten verkaufen. Diese Form des Stromhandels nennt man Direktvermarktung. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz fördert die Direktvermarktung in zwei Varianten: Die sogenannte Marktprämie gleicht die Differenz zwischen der EEG-Vergütung für die jeweilige Anlage und dem Durchschnitt des monatlichen Strompreises an der Börse aus. Zusätzlich wird eine Managementprämie gezahlt. Die andere Form der Direktvermarktung ist die Stromlieferung im Rahmen von Ökostromangeboten. Stromanbieter können hierbei unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannte Grünstromprivileg in Anspruch nehmen. Dabei reduziert sich die EEG-Umlage für die Letztverbraucher. Dadurch können die Stromanbieter den Anlagenbetreibern eine etwas höhere Vergütung bieten, als es der Markt sonst hergeben würde.
Die Idee hinter beiden Varianten der Direktvermarktung ist, die Marktintegration Erneuerbarer Energien voranzutreiben und Anreize zu geben für eine bedarfsgerechte Stromerzeugung. Ob dies funktioniert, muss sich noch erweisen. Kritiker bemängeln, das Instrument der Marktprämie führe lediglich zu Mitnahmeeffekten und sei wirkungslos im Hinblick auf die Netzintegration der Erneuerbaren Energien, da sich gerade Wind und Sonne nicht steuern lassen.
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